Aktionen-Stiftung für Menschen in Not
Stiftungssatzung
(Geänderte Stiftungssatzung in der Fassung vom 01. April 2022 mit Genehmigung der Bezirksregierung Münster vom 12. Juli 2022)
Stiftungssatzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen: „Aktionen - Stiftung für Menschen in Not“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in 44575 Castrop-Rauxel, Bochumer Str. 43.
§ 2 Gemeinnütziger - mildtätiger Zweck
(1) Die Stiftung, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der
Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens, die
Unterstützung von Bedürftigen und Armen.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Errichtung von Anlern- und Ausbildungsstätten mit der Ausstattung entspr.
technischer Geräte zur Förderung, Ausbildung- und Weiterbildung Jugendlicher und Erwachsener in
Entwicklungsländern und in Schwellenländern.
b) Die Betreuung Jugendlicher aus Entwicklungsländern im Rahmen der Besuche von technischen und
kulturellen Einrichtungen in Deutschland. Die Durchführung von Besuchen zu den Orten der
Projektmaßnahmen zwecks Wissenstransfers und kultureller Information im Ausland.
c) Leistung von Entwicklungshilfe durch Einrichtung von Bildungseinrichtungen und
Ausstattungen mit technischen Geräten.
d) Entfällt, der Verein ist erloschen.
e) Einrichtung, Betreuung und Fertigstellung eigener Projektmaßnahmen,
z.B.: I.) Errichtungen und Renovierungen von Ausbildungs-/Beschäftigungsstätten,
II.) Unterbringungseinrichtungen und Wohnraum für Bedürftige,
III.) Behandlungsstätten oder ähnliches für Bedürftige, Kranke und Behinderte
verschiedenster Art.
f) Kooperation mit anderen e.V. und Stiftungen, die in ähnlichem Sinne handeln,
g) finanzielle Unterstützung zugunsten verschiedenartigster Bedürftiger,
z.B.: Für die I.) Beköstigung von Bedürftigen,
II.) Beteiligung an Behandlungskosten, Ausbildungskosten, Unterhalt,
III.) Familien- und Arbeitslosenunterstützung,
IV.) Anschaffungen von Hilfseinrichtungen für Behinderte.
h) Beistand alter Menschen in Notlagen
z.B.: I.) Hilfeleistungen bei Beschaffungen in speziellen Fällen,
II.) Unterstützungen in rechtlichen Situationen,
III.) Weiteres nach gegebener Erfordernis,
i) Soforthilfen für Menschen in akuten Notlagen.
z.B.: I.) Organisation bei Beschaffungen von therap. Behinderteneinrichtungen,
II.) Kooperationen mit anderen Hilfseinrichtungen einleiten und gemeinschaftlich
Fahrzeuge, Behinderteneinrichtungen beschaffen und finanzieren,
(4) Die Stiftung wird sich teilweise zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne
des § 57 I, 2 AO bedienen, soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Stiftung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit
Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 %
seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu
verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum
Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der
Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des
steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 62
Abs. 1 Nr. 1 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen
Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Im Jahr der Errichtung und in den zwei
folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz
oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Darüber hinaus können im Rahmen des
nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Zulässigen freie Rücklagen gebildet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Die Entscheidung hierüber hat der
Stifter. Nachdem der Stifter in der Stiftung nicht mehr mit einem Stimmrecht vertreten ist,
entscheidet über den Vollzug der Umschichtung des Stiftungskapitals der Vorstand mit
Stimmenmehrheit in einer Versammlung. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder
teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2, Satz 1 ist zu
beachten.
§ 4 Zustiftungen
Zustiftungen sind möglich. Diese können vom Stifter oder von einem Dritten erfolgen. Zustiftungen sind in aller Regel nicht für die zeitnahe Verwendung zur Verwirklichung des Stiftungszwecks bestimmt. Ein Zustifter kann die Verwendung der Erträge aus seiner Zustiftung an einen Zweck gem. §2 binden. Sollte wegen zu geringer Erträge aus diesem Zustiftungskapital erkannt werden, dass eine Erfüllung seines Begehrens nicht möglich ist, so wird die Verwirklichung durch die Verwendung der Mittel zulässig.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Die Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand
b) das Kuratorium
(2) Es darf keine der Personen beiden Organen zugehören.
(3) Alle Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Es dürfen ihnen keine
Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zufließen. Sie haben jedoch Anspruch auf
Ersatz der ihnen entstehenden angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(4) Die Mitglieder der Organe und die Sonderbeauftragten (§ 12) haften nur für den Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Die Zahlung der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG an die für die Stiftung
Tätigen ist erlaubt.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstands
(1) Solange wie der Stifter dem Vorstand angehört, besteht der Vorstand aus drei Personen.
Eine Erweiterung auf 4 Personen durch den Stifter ist möglich. Der Stifter ist auf
Lebenszeit Vorsitzender des Vorstandes. Der Stifter kann auf eigenem Wunsch von dem
Vorsitz zurücktreten und eine Person nach seiner Wahl hierzu berufen. Die Bestellung
des ersten Vorstands und seines Vertreters im Vorstand erfolgt durch den Stifter. Nach
dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand besteht der Vorstand aus mindestens 3
und maximal 5 Personen. Darüber hinaus bestimmt der Vorstand einstimmig den
Vorsitzenden und mit Mehrheit den Vertreter des Vorsitzenden. Die Amtszeit der übrigen
Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre, wobei Niederlegung des Amtes jederzeit möglich ist.
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom
Stifter bestellt. Falls der Stifter nicht mehr Vorstandsvorsitzender ist, bestimmt die
Mehrheit des Vorstandes den Nachfolger. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das
ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. Sollte ein
Kuratorium bestehen, so bestellt grundsätzlich das Kuratorium den Nachfolger des
Vorstandsmitgliedes.
(3) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Mehrheit des
Vorstandes oder durch den Stifter abberufen werden. Falls ein Kuratorium errichtet ist,
hat das Kuratorium mit einer Mehrheit gem. §9 (5) seiner Mitglieder diese Abberufung zu
vollziehen. Solange der Stifter der Vorstandsvorsitzende ist, ist sein Einverständnis hierzu
erforderlich. Auch bei eingerichtetem Kuratorium ist die Abberufung eines
Vorstandsmitgliedes durch den Stifter möglich.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit
dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Bei Verhinderung des
Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des
Vorstandes.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des
Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und
der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,
Festsetzung ihrer/seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung
d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 14 und 15.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Die Errichtung eines Kuratoriums ist nicht vorgesehen. Sollte der Vorstand sich hierzu
entschließen, so gelten die auf das Kuratorium bezogenen Regeln in dieser Satzung.
Alle erwähnten Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse gelten als nicht geschrieben,
solange das Kuratorium nicht errichtet wurde.
2) Das Kuratorium besteht aus 3 Mitgliedern. Das Kuratorium wird durch den Stifter oder
nach seiner Amtszeit mit der Stimmenmehrheit des Vorstandes bestellt.
(3) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus
seiner Mitte.
(4) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 5 Jahre, wobei Rücktritt jederzeit
schriftlich erklärt werden kann. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die
verbleibenden Mitglieder den Nachfolger. Wiederbestellung ist zulässig. Solange der
Stifter ein Mitglied der Stiftung ist, sind die Mitglieder des Kuratoriums in seinem
Einvernehmen zu wählen.
(5) Das Kuratorium kann die ihm angehörenden Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes im Einvernehmen mit dem Stifter abberufen. Die Abberufung bedarf mindestens
einer 2/3 Stimmenmehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 10 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des
Stifterwillens durch den Vorstand.
(2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere
a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes im Einvernehmen
mit dem Stifter. Solange der Stifter Mitglied des Vorstandes ist, kann er nicht
abberufen werden.
b) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
c) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 14 und 15.
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine
Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen
Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden
Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
§ 11 Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
Zur Bestellung eines Geschäftsführers ist das Einverständnis des Stifters erforderlich, solange er Mitglied in einem Organ der Stiftung ist. Der Stifter kann ohne Vorstandsbeschluss während der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Vorstand, einen Geschäftsführer bestellen. Wenn der Stifter keine Stimme mehr im Vorstand hat, jedoch dem Kuratorium angehört, wird der/die Geschäftsführer/in mit der Mehrheit des Vorstandes unter Berücksichtigung des Stifterwillens berufen.
Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer ist ehrenamtlich tätig. Die entstandenen
angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. Sie/Er führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§ 12 Sonderbeauftragter
Für besondere Aufgaben können Sonderbeauftragte vom Stifter berufen werden.
Der Umfang der Vollmachtenausstattung obliegt dem Stifter. Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand ist der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss zur Berufung eines Sonderbeauftragten und Gestaltung seiner individuellen Vollmachtsausstattung befugt.
§ 13 Beschlüsse
(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein
abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem
jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die
Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von
Organmitgliedern sowie für Beschlüsse laut den §§ 14 und 15 dieser Satzung.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der
Vorstand mit Zustimmung des Stifters und des Kuratoriums.
(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des
Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium im
Einvernehmen mit dem Stifter gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen
Stiftungszweck beschließen. Der Beschuss bedarf mindestens der 2/3 Stimmenmehrheit
des Vorstandes und des Kuratoriums einschließlich der Zustimmung des Stifters. Der
neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 15 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit mindestens 2/3 der Stimmenmehrheit des Vorstandes und des Kuratoriums, ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 14 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Das Einverständnis des Stifters ist erforderlich. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 16 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein „Aktionen - Leben und Lernen in Bosnien e.V.“ mit Sitz an der Gerichtsstraße 3 in 46236 Bottrop, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte es diesen Verein zu dem Zeitpunkt nicht mehr geben, wird der „Paritätische LV NRW“ mit Sitz Loher Straße 7 in 42283 Wuppertal gebeten, dass aus seinen Mitgliedern eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur Verwendung gem. § 2 unserer Satzung, gefunden wird.
§17 Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 18 Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§19 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.
Castrop-Rauxel, den 01. April 2022